Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 21. Mai 2012 zum Aktenzeichen IX ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 aus.
Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Schuldners (Art.
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