Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die K beauftragte die Beklagte mit der Durchsetzung einer Forderung über 31.899,39 DM nebst Zinsen gegenüber der R, die aus der Erbringung von Transportleistungen resultierte.
Unter dem 24.03.1994 beantragte die Beklagte für die K den Erlaß eines Mahnbescheides gegen die R der am 03.05.1994 durch das Amtsgericht Reichenbach erging und der R am 13.05.1994 zugestellt wurde.
Zwischenzeitlich hatte die R einen Betrag von 4.057,06 DM auf diese Forderung gezahlt.
Die R hatte ihrerseits Forderungen gegen G der ebenfalls durch die Beklagte anwaltlich vertreten wurde. Diese Forderungen waren durch Zwangssicherungshypotheken gesichert.
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