BGH - Beschluss vom 28.06.2012
IX ZR 98/11
Normen:
InsO § 145; BGB § 822;
Fundstellen:
DStR 2012, 12
MDR 2012, 1190
NZI 2012, 845
WM 2012, 1553
ZIP 2012, 1617
ZInsO 2012, 1522
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 267/09
OLG Frankfurt am Main, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 2/11

Anwendbarkeit des § 822 BGB neben den eine abschließende spezialgesetzliche Regelung enthaltenden § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 98/11

DRsp Nr. 2012/15730

Anwendbarkeit des § 822 BGB neben den eine abschließende spezialgesetzliche Regelung enthaltenden § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO

§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9. Juni 2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.843,45 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 145; BGB § 822;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).