OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2015
4 L 48/13
Normen:
BodSchAG LSA § 5 S. 1; BBodSchG § 13; BBodSchG § 6 Abs. 1; BBodSchV § 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 929
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 102/12

Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts bei Verarbeitung von Straßenbauabfällen; Abgrenzung vom Abfallrecht zum Bodenschutzrecht bei zu wesentlichen Bestandteilen des Bodens werdenden Abfällen während der Herstellung einer Straße

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 4 L 48/13

DRsp Nr. 2015/15972

Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts bei Verarbeitung von Straßenbauabfällen; Abgrenzung vom Abfallrecht zum Bodenschutzrecht bei zu wesentlichen Bestandteilen des Bodens werdenden Abfällen während der Herstellung einer Straße

Werden bei der Herstellung einer Straße Abfälle verarbeitet, werden diese regelmäßig zu wesentlichen Bestandteilen des Bodens mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Abfallrecht, sondern dem Bodenschutzrecht unterfallen.

Normenkette:

BodSchAG LSA § 5 S. 1; BBodSchG § 13; BBodSchG § 6 Abs. 1; BBodSchV § 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E..