AFG § 128 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB III § 147a Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 1 AL 62/99 - 20.03.2002,
SG Gelsenkirchen, vom 12.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 128/97
Anwendung der Härteregelung des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG
BSG, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 98/02 R
DRsp Nr. 2004/10368
Anwendung der Härteregelung des § 128 Abs. 2 Nr. 2AFG
1. Grundsätzlich kann sich auch eine nichtinsolvenzfähige Kommune zum Ausschluss der Erstattungsforderung auf § 128 Abs. 2 Nr. 2AFG berufen.2. Es genügt für die Anwendung der Härteregelung des § 128 Abs. 2 Nr. 2AFG, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet ist, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden. Dabei reicht die Tatsache eines Haushaltsdefizits allein nicht aus, um nachzuweisen, eine Erstattungsforderung nach § 128AFG gefährde weitere Arbeitsplätze.3. Wenn eine Kommune über längere Zeit Haushaltsdefizite aufweist und diesen bereits in der Vergangenheit mit einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Beschäftigten über die bloße Fluktuation hinaus sowie ohne Berücksichtigung von Personalverschiebungen in ausgegliederte Bereiche begegnet ist und auf Grund der Erstattungsforderung voraussichtlich mit einer zusätzlichen Personalreduzierung in wesentlichem Umfang zu rechnen ist, so liegt eine Gefährdung verbliebener Arbeitsplätze nahe.4. Für die Prognoseentscheidung, ob durch die Erstattungsforderung Arbeitsplätze gefährdet werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt, in dem die Erstattungsforderung zu erheben ist.
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