I. In dem auf am 21. Januar 1998 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingegangenen Antrag eingeleiteten Gesamtvollstreckungsverfahren hat sich das angerufene Gericht durch Beschluß vom 30. April 1998 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Chemnitz verwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 14. Mai 1998 das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es ist der Ansicht, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen sei, da das Verfahren bereits am 1. April 1998 anhängig gewesen sei.
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