BGH - Beschluß vom 23.01.2003
IX ZB 252/02
Normen:
EGInsO Art. 103a ; InsO § 304 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 579
ZVI 2003, 224
Vorinstanzen:
LG München I,

Anwendung der Vorschriften über das Verbraucher-Insolvenzverfahren bei selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit des Schuldners; Überleitung vereinfachter Insolvenzverfahren in das Regelinsolvenzverfahren; Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse

BGH, Beschluß vom 23.01.2003 - Aktenzeichen IX ZB 252/02

DRsp Nr. 2003/2594

Anwendung der Vorschriften über das Verbraucher-Insolvenzverfahren bei selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit des Schuldners; Überleitung vereinfachter Insolvenzverfahren in das Regelinsolvenzverfahren; Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse

Die Vermögensverhältnisse sind nur dann überschaubar i.S. des § 304 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Normenkette:

EGInsO Art. 103a ; InsO § 304 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.