Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage darüber, ob die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 29.8.2002 (GA 5-8) verpflichtet war, gegenüber der ursprünglichen Klägerin (nachfolgend Insolvenzschuldnerin bzw. Schuldnerin genannt), der H. Hotel S. Betriebsgesellschaft mbH, vormals H. Hotel D. B. Betriebsgesellschaft mbH, seit dem 1.11.2002 ein Angebot zum Abschluss eines Hotelpachtvertrages abzugeben, und ob die Beklagte wegen Nichterfüllung dieser Pflicht u.a. zum Ersatz des der Insolvenzschuldnerin entgangenen Gewinns verpflichtet ist. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (GA 179 ff.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2003 (GA 163 f.) gestellten Schlussanträge der vormaligen Klägerin stattgegeben.
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