OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2005
I-10 U 30/04
Normen:
BGB § 398 ; InsO § 166 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 289
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.01.2004

Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage vorgenommene Abtretung - Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer stillen Sicherungszession

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen I-10 U 30/04

DRsp Nr. 2006/21305

Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage vorgenommene Abtretung - Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer "stillen" Sicherungszession

1. § 265 Abs. 2 ZPO findet auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage vorgenommene Abtretung keine Anwendung. 2. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer "stillen" Sicherungszession.

Normenkette:

BGB § 398 ; InsO § 166 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage darüber, ob die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 29.8.2002 (GA 5-8) verpflichtet war, gegenüber der ursprünglichen Klägerin (nachfolgend Insolvenzschuldnerin bzw. Schuldnerin genannt), der H. Hotel S. Betriebsgesellschaft mbH, vormals H. Hotel D. B. Betriebsgesellschaft mbH, seit dem 1.11.2002 ein Angebot zum Abschluss eines Hotelpachtvertrages abzugeben, und ob die Beklagte wegen Nichterfüllung dieser Pflicht u.a. zum Ersatz des der Insolvenzschuldnerin entgangenen Gewinns verpflichtet ist. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (GA 179 ff.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2003 (GA 163 f.) gestellten Schlussanträge der vormaligen Klägerin stattgegeben.