BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZB 233/07
Normen:
InsO § 304 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1324
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 140/07
AG Aachen, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IK 136/07

Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 233/07

DRsp Nr. 2008/21136

Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren

Bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen Schuldner sind im Zweifel die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden; das Verbraucherinsolvenzverfahren stellte die Ausnahme dar (BGH - IX ZB 55/04 - 20.9.2005).

Normenkette:

InsO § 304 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin war früher im Kfz-Handel mit Im- und Export von Fahrzeugen nach Spanien tätig. Sie beantragte am 21. März 2007 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit vorheriger Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Sie trug vor, es bestehe Aussicht, das der Schuldenbereinigungsplan von der Mehrheit der beteiligten Gläubiger angenommen werde, weil dem Plan vorgerichtlich sechs von zehn Gläubigerin mit einem Forderungsanteil von 698.490 EUR bei Verbindlichkeiten von insgesamt 1.296.980 EUR zugestimmt hätten. Ihre Verschuldung rühre neben ihrer früheren selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, aus der aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen geblieben seien, hauptsächlich daraus her, dass sie sich für verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. einer von diesem geführten GmbH habe mitverpflichten müssen.