I. Die Schuldnerin war früher im Kfz-Handel mit Im- und Export von Fahrzeugen nach Spanien tätig. Sie beantragte am 21. März 2007 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit vorheriger Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Sie trug vor, es bestehe Aussicht, das der Schuldenbereinigungsplan von der Mehrheit der beteiligten Gläubiger angenommen werde, weil dem Plan vorgerichtlich sechs von zehn Gläubigerin mit einem Forderungsanteil von 698.490 EUR bei Verbindlichkeiten von insgesamt 1.296.980 EUR zugestimmt hätten. Ihre Verschuldung rühre neben ihrer früheren selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, aus der aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen geblieben seien, hauptsächlich daraus her, dass sie sich für verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. einer von diesem geführten GmbH habe mitverpflichten müssen.
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