Die Klägerin ist seit 01.04.1997 bei dem H... F... AG als Krankenpflegehelferin beschäftigt.
Am 30.12.1999 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.12.1999 stellte der Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei. Am 30.12.1999 zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit an.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin im Mutterschutz, der bis 22.02.2000 andauerte. Danach nahm die Klägerin Erziehungsurlaub, der bis 25.12.2002 andauert. Die Klägerin war bis Juni 2002 Mitglied des Betriebsrats, der im Juni neu gewählt wurde. Die Klägerin wurde zum Ersatzmitglied gewählt.
Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Freistellung und verlangt Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 30.12.1999 bis 22.02.2000.
Sie hat geltend gemacht, die Freistellung sei im Hinblick darauf, dass die Sozialauswahl nicht berücksichtigt worden sei, unwirksam.
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