LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 06.06.2002
11 Sa 505/01
Normen:
InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 441/00

Arbeitsfreistellung durch Insolvenzverwalter

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 505/01

DRsp Nr. 2004/7523

Arbeitsfreistellung durch Insolvenzverwalter

»Zur Frage eines "originären" Rechts des Insolvenzverwalters aus § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitleistung freizustellen und zur Frage, falls ein solches Recht besteht, dabei die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten.«

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 01.04.1997 bei dem H... F... AG als Krankenpflegehelferin beschäftigt.

Am 30.12.1999 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.12.1999 stellte der Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei. Am 30.12.1999 zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit an.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin im Mutterschutz, der bis 22.02.2000 andauerte. Danach nahm die Klägerin Erziehungsurlaub, der bis 25.12.2002 andauert. Die Klägerin war bis Juni 2002 Mitglied des Betriebsrats, der im Juni neu gewählt wurde. Die Klägerin wurde zum Ersatzmitglied gewählt.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Freistellung und verlangt Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 30.12.1999 bis 22.02.2000.

Sie hat geltend gemacht, die Freistellung sei im Hinblick darauf, dass die Sozialauswahl nicht berücksichtigt worden sei, unwirksam.