BAG - Urteil vom 19.01.2006
6 AZR 529/04
Normen:
InsO § 38 § 42 § 55 § 108 §§ 129 ff. § 133 § 140 ; BGB § 133 § 138 § 157 § 242 § 611 § 614 f. ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 55 InsO
AuR 2006, 331
BAGE 117, 1
BB 2007, 52
NJ 2007, 239
NZI 2007, 58
ZIP 2006, 1366
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1315/04
ArbG Berlin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 17105/03

Arbeitsvertragsrecht; Insolvenzrecht - Für den Fall der Insolvenz vereinbarte Vergütungserhöhung; Vergütungsdifferenzen als Masseverbindlichkeiten

BAG, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 529/04

DRsp Nr. 2006/19343

Arbeitsvertragsrecht; Insolvenzrecht - Für den Fall der Insolvenz vereinbarte Vergütungserhöhung; Vergütungsdifferenzen als Masseverbindlichkeiten

»Leistet eine Arbeitnehmerin durch eine Teilzeitvereinbarung einen Sanierungsbeitrag und soll sie bei Insolvenz für die letzten 12 Monate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne diese Teilzeitvereinbarung gestanden hätte, wobei für diesen Zeitraum auch die volle Arbeitsleistung verlangt werden kann, so unterliegt diese Vereinbarung weder der Insolvenzanfechtung noch ist sie sittenwidrig. Die Vergütungsdifferenzen sind für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten.«

Orientierungssätze: 1. Wird in einem sanierungsbedürftigen Unternehmen mit Arbeitnehmern als Beitrag zur Sanierung eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Vergütung vereinbart, so kann in der Vertragsänderung auch vereinbart werden, dass die Arbeitnehmer im Insolvenzfall für die letzten zwölf Monate vor ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden hinsichtlich Arbeitsverpflichtung und Vergütung wieder so zu stellen sind, wie sie ohne Vertragsänderung gestanden hätten.