BAG - Urteil vom 21.03.2017
3 AZR 718/15
Normen:
RL 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 8; RL 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 3; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 1; InsO § 47;
Fundstellen:
AP InsO § 47 Nr. 2
ArbRB 2017, 240
BAGE 158, 244
BB 2017, 1587
DB 2017, 1594
DB 2017, 7
EzA BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 5
EzA InsO § 47 Nr. 3
MDR 2017, 1086
NZA 2017, 948
NZI 2017, 660
ZIP 2017, 1340
ZInsO 2017, 1669
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 18/15
ArbG Ulm, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 467/13

Art und Inhalt des Aussonderungsrechts im InsolvenzrechtBestimmtheit oder Bestimmbarkeit von Aussonderungsgegenständen in der InsolvenzmasseEuropäisches Recht zum Schutz der Arbeitnehmerforderungen bei Zahlungsunfähigkeit des ArbeitgebersErmessensspielraum der Mitgliedsstaaten bei Schutzmaßnahmen für Altersversorgungsanwartschaften und -ansprücheSchranken bei der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen RechtsvorschriftenAnforderungen an die Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 718/15

DRsp Nr. 2017/7909

Art und Inhalt des Aussonderungsrechts im Insolvenzrecht Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit von Aussonderungsgegenständen in der Insolvenzmasse Europäisches Recht zum Schutz der Arbeitnehmerforderungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten bei Schutzmaßnahmen für Altersversorgungsanwartschaften und -ansprüche Schranken bei der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Revisionsbegründung

Ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gebotener Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zur Begründung eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO an den vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung von § 47 InsO, nach der eine Aussonderung keine Trennung des auszusondernden Vermögens vom Vermögen des Schuldners erfordert, übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten. Orientierungssätze: 1. Ein Recht auf Aussonderung nach § 47 InsO aufgrund eines Treuhandverhältnisses besteht nur, wenn das Treugut - soweit es sich um vertretbare Gegenstände iSd. § 91 BGB handelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt ist.