FG Brandenburg - Urteil vom 12.05.2004
1 K 2447/01
Normen:
AO § 93 Abs. 1 S. 3 § 93 Abs. 3 S. 2 § 92 S. 2 Nr. 1 § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 838
ZIP 2005, 41

Aufforderung an GmbH-Insolvenzverwalter zur Einreichung einer Tilgungsquotenberechnung wegen beabsichtigter Haftungsinanspruchnahme des früheren GmbH-Geschäftsführers; Aufforderung zur Einreichung einer Tilgungsquotenberechnung und Androhung eines Zwangsgeldes

FG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 2447/01

DRsp Nr. 2005/6785

Aufforderung an GmbH-Insolvenzverwalter zur Einreichung einer Tilgungsquotenberechnung wegen beabsichtigter Haftungsinanspruchnahme des früheren GmbH-Geschäftsführers; Aufforderung zur Einreichung einer Tilgungsquotenberechnung und Androhung eines Zwangsgeldes

1. Das FA muss eine im Hinblick auf die Haftungsinanspruchnahme des früheren GmbH-Geschäftsführers erforderliche Tilgungsquotenberechnung vorrangig bei diesem selbst einholen. 2. Verweist der ehemalige Geschäftsführer darauf, dass sich alle Unterlagen beim Insolvenzverwalter befinden, und bietet der Insolvenzverwalter daraufhin sowohl dem FA als auch dem ehemaligen Geschäftsführer alle Unterlagen zur Einsichtnahme an, so muss sich das FA in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit seinem Auskunftsersuchen zur Tilgungsquotenberechnung zunächst nochmals an den ehemaligen Geschäftsführer als Beteiligten wenden. Ein gleichwohl weiter nur an den Insolvenzverwalter als Dritten gerichtetes, mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenes Auskunftsersuchen ist ermessensfehlerhaft und aufzuheben.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 S. 3 § 93 Abs. 3 S. 2 § 92 S. 2 Nr. 1 § 69 ;

Tatbestand: