LAG Hamm - Beschluss vom 14.09.2022
5 Ta 133/22
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2022, 854
NZI 2022, 879
ZVI 2022, 465
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 29/20

Aufhebung der Bewilligung der ProzesskostenhilfeRückforderung von Leistungen der Prozesskostenhilfe nach Privatinsolvenz der Partei

LAG Hamm, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 133/22

DRsp Nr. 2022/14192

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Rückforderung von Leistungen der Prozesskostenhilfe nach Privatinsolvenz der Partei

Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für vor der Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht abgegeben hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.02.2022 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.01.2022 - 7 Ca 29/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 35 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.

Mit Beschluss vom 06.04.2020 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.