BGH - Beschluß vom 12.06.2008
IX ZB 220/07
Normen:
InsO § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1036
DNotZ 2008, 838
DZWIR 2008, 423
MDR 2008, 1063
NZI 2008, 490
WM 2008, 1414
ZIP 2008, 1384
ZInsO 2008, 735
ZVI 2008, 394
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 1/06
AG Offenbach am Main, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 358/04

Aufhebung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Erfüllung eines Anspruchs durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 220/07

DRsp Nr. 2008/13230

Aufhebung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Erfüllung eines Anspruchs durch das Insolvenzgericht

»Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen.«

Normenkette:

InsO § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin betrieb aufgrund eines Erbbaurechts an einem der weiteren Beteiligten zu 3 gehörenden Grundstück ein von ihr errichtetes Erlebnisbad mit Hallenbadbereich, Außenschwimmbecken und Saunalandschaft. Finanziert wurde die Errichtung dieser Anlage von der L. (fortan: Bank), die grundbuchrechtlich abgesichert ist. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Erbbaurecht ist der wesentliche Bestandteil der Masse.