I. Mit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe (§ 4c Nr. 4 InsO) und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht geäußert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.
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