BGH - Beschluß vom 05.06.2008
IX ZA 7/08
Normen:
InsO § 4c Nr. 1, 4 § 296 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2094
BGHReport 2008, 1038
DZWIR 2008, 389
MDR 2008, 1123
NZI 2008, 507
WuM 2008, 509
ZInsO 2008, 736
ZVI 2008, 470
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 115/07
AG Hannover, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 903 IN 964/06

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlender Mitwirkung im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZA 7/08

DRsp Nr. 2008/13228

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlender Mitwirkung im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

»Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht.«

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 1, 4 § 296 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe (§ 4c Nr. 4 InsO) und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht geäußert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.