BGH - Beschluß vom 13.04.2006
IX ZB 151/05
Normen:
ZPO § 559 § 577 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 355/04
AG Bonn, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 95 IN 122/02

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 151/05

DRsp Nr. 2006/12093

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

Normenkette:

ZPO § 559 § 577 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des beteiligten Gläubigers vom 4. Dezember 2002 eröffnete das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.