BGH - Beschluß vom 13.04.2006
IX ZB 286/04
Normen:
ZPO § 559 § 577 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 92/04
AG Hamburg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IN 286/03

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 286/04

DRsp Nr. 2006/12094

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

Normenkette:

ZPO § 559 § 577 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. September 2004 - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom 20. September 2004 - nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist, zurückgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim Landgericht ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.