I. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. September 2004 - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom 20. September 2004 - nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist, zurückgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim Landgericht ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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