BGH - Beschluß vom 07.04.2005
IX ZB 63/03
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4 § 559 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1000
DZWIR 2005, 387
MDR 2005, 1128
NJW-RR 2005, 916
NZI 2005, 414
WM 2005, 1246
ZIV 2005, 443
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 06.02.2003
AG Ravensburg,

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZB 63/03

DRsp Nr. 2005/6369

Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

»Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar, muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufgehoben werden.«

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 7 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4 § 559 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne Forderungshöhe angegeben. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 26. September 2002 hingewiesen und mit Beschluß vom 15. November 2002 festgestellt, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerdeentscheidung nicht.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO zulässig.

a) Das Landgericht hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß entschieden, mit dem gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO festgestellt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt.