I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne Forderungshöhe angegeben. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 26. September 2002 hingewiesen und mit Beschluß vom 15. November 2002 festgestellt, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerdeentscheidung nicht.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gemäß §
a) Das Landgericht hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß entschieden, mit dem gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO festgestellt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt.
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