BGH - Versäumnisurteil vom 27.01.2009
XI ZR 519/07
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 562 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 239/06
LG Frankfurt am Main, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 130/05

Aufhebung eines auf eine nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung ergangenen Urteils wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung

BGH, Versäumnisurteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 519/07

DRsp Nr. 2009/5944

Aufhebung eines auf eine nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung ergangenen Urteils wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung

Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufung des Beklagten zu 2) entschieden worden ist.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 562 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit einer Teilklage aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens.