OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.03.2013
2 Ws 561/12
Normen:
InsO § 49; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 88; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 90; InsO § 130; InsO § 131; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 3; StPO § 111b Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5; StPO § 111c Abs. 3; StPO § 111c Abs. 5; StPO § 111d Abs. 1; StPO § 111d Abs. 2; StPO § 111g Abs. 1; StPO § 111g Abs. 2; StPO § 111g Abs. 3; StPO § 111i Abs. 3; StPO § 111i Abs. 5; StPO § 304 Abs. 1; ZPO § 930;
Fundstellen:
NZI 2013, 552
ZInsO 2013, 833
ZInsO 2013, 882
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 507 Js 1612/10

Aufhebung eines zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dinglichen Arrests nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 561/12

DRsp Nr. 2013/6405

Aufhebung eines zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dinglichen Arrests nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben, da er hierdurch seine "Platzhalterfunktion" für die Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschädigten selbst bereits insolvenzfeste Sicherheiten erlangt haben oder nicht.2. Die Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb rechtfertigen im Fall der Schuldnerinsolvenz keine Aufrechterhaltung der durch Vollzug des strafprozessualen dinglichen Arrests für den Staat begründeten Pfändungspfandrechte.3. Eine aufgrund der strafprozessualen dinglichen Arrestanordnung auf dem Rechtshilfeweg im Ausland erreichte Kontensperrung führt in der Regel nicht zum Entstehen eines Pfändungspfandrechts des Staates.