OLG München - Endurteil vom 19.10.2016
20 U 438/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; InsO § 45; InsO § 177; InsO § 181; WPO § 51a a.F.;
Fundstellen:
NZI 2016, 1001
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25656/14
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1513 IN 2690/10

Aufklärungspflichten der Gründungskommanditistin eines Medienfonds

OLG München, Endurteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 20 U 438/16

DRsp Nr. 2016/18409

Aufklärungspflichten der Gründungskommanditistin eines Medienfonds

1. Die Gründungskommanditistin eines Medienfonds ist Kapitalanlegern zur Aufklärung verpflichtet, dass entgegen den Angaben im Prospekt dem Vertriebspartner 20% als Vertriebsprovision gezahlt werden. 2. Beteiligt sich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin mit eigener Pflichteinlage, so trifft auch sie eine Aufklärungspflicht, die jedoch aus ihrer unternehmerischen Stellung und nicht aus ihrer Stellung als Wirtschaftsprüfer folgt und daher nicht zu den versicherten Risiken in der Berufshaftpflichtversicherung gehört.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.12.2015, Az. 3 O 25656/14, abgeändert wie folgt:

Die Forderung des Klägers wird in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690/10, zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellennummer 2033 in Höhe von 52.986,46 € festgestellt.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. V.