BAG - Beschluss vom 13.04.2017
7 AZN 732/16 (A)
Normen:
ZPO § 239 Abs. 2; ZPO § 246; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 2 und S. 3; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 91
BAGE 159, 34
BB 2017, 1205
EzA ZPO 2002 § 239 Nr. 1
EzA-SD 2017, 14
EzA-SD 2017, 16
ZInsO 2017, 1274
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1039/15
ArbG Aachen, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1043/14

Aufnahme des nach dem Tod des Beschwerdeführers ausgesetzten NichtzulassungsbeschwerdeverfahrensGerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Beisitzer über Aufnahme des Verfahrens bei Ablehnung durch die RechtsnachfolgerEntscheidungsrecht der Erben über Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Teil der Insolvenzmasse

BAG, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 7 AZN 732/16 (A)

DRsp Nr. 2017/5904

Aufnahme des nach dem Tod des Beschwerdeführers ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Beisitzer über Aufnahme des Verfahrens bei Ablehnung durch die Rechtsnachfolger Entscheidungsrecht der Erben über Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Teil der Insolvenzmasse

Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Todes einer Partei ausgesetzt worden, sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme aufzufordern. Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erforderlich. Lehnen die Rechtsnachfolger die Aufnahme ab, ist durch Beschluss das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für von den Rechtsnachfolgern aufgenommen zu erklären. Orientierungssätze: