BGH - Beschluß vom 29.04.2004
IX ZR 265/03
Normen:
InsO § 174 § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 530
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Aufnahme eines infolge Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IX ZR 265/03

DRsp Nr. 2004/9668

Aufnahme eines infolge Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits in der Revisionsinstanz

Ein infolge der Insolvenz des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit kann nach Anmeldung des Klageanspruchs zur Insolvenztabelle und Widerspruch gegen die Feststellung auch in der Revisionsinstanz aufgenommen werden. Die Aufnahme ist auch dann möglich, wenn nicht der Kläger, sondern ein Streithelfer Rechtsmittel eingelegt hat.

Normenkette:

InsO § 174 § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unterbrochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zur Tabelle festzustellen.

II. 1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen, nachdem der Klageanspruch zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174 InsO) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO widersprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1751). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rn. 16).