I. Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unterbrochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zur Tabelle festzustellen.
II. 1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen, nachdem der Klageanspruch zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174 InsO) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO widersprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1995 -
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