OLG Hamburg - Beschluss vom 03.08.2011
2 VA 9/11
Normen:
InsO § 56; EGGVG § 23;

Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Liste für Insolvenzverwaltungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 2 VA 9/11

DRsp Nr. 2012/18155

Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Liste für Insolvenzverwaltungen

1. Die Vorauswahl des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Aufnahme von Insolvenzverwalterkandidaten in die bei dem Insolvenzgericht geführte Liste ist im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG überprüfbar. 2. An diesem Verfahren, das gegen die Justizverwaltung zu richten ist, ist der zuständige Abteilungsrichter zu beteiligen. 3. Das Insolvenzgericht hat die Eignung eines Bewerbers nach generellen Maßstäben und nicht etwa nach getrennten Kriterien für Klein- und Großverfahren zu prüfen. 4. Das Insolvenzgericht ist nicht gehalten, einen Bewerber, der keine Angaben zu seiner persönlichen Eignung und zu der insolvenzrechtsbezogenen Ausstattung seines Büros und der Ausbildung der Mitarbeiter macht, in die Liste aufzunehmen.

Der Antrag des Antragstellers vom 10. Mai 2011 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf € 10.000,- festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 56; EGGVG § 23;

Gründe:

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.) Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung, ihn in die Vorauswahlliste für die Bestellung von Insolvenzverwaltern aufzunehmen.