BGH - Beschluss vom 27.01.2009
XI ZB 28/08
Normen:
InsO § 179 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2009, 832
ZInsO 2009, 432
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 532/04
LG Memmingen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HO 2515/02

Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzschuldner selbst

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen XI ZB 28/08

DRsp Nr. 2009/4096

Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzschuldner selbst

1. Ein Insolvenzschuldner kann ein nach § 240 ZPO unterbrochenes Verfahren auch dann nicht aufnehmen, wenn nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat. 2. Er kann die erforderliche Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzverwalter oder Gläubiger auch nicht dadurch umgehen, dass er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt und für diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt.

Tenor:

Die von dem Beklagten erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 370.285,10 EUR.

Normenkette:

InsO § 179 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Das Landgericht hat ihn durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung von 370.285,10 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.