Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZB 195/03
DRsp Nr. 2005/6370
Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
»a) Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion.b) Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.«