BGH - Urteil vom 23.06.2005
VII ZR 197/03
Normen:
GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; BGB § 389 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1240
BGHZ 163, 274
BauR 2005, 1477
InVo 2005, 445
MDR 2005, 1344
NJ 2005, 414
NJW 2005, 2771
NZBau 2005, 582
NZI 2005, 674
WM 2005, 1675
ZIP 2005, 1561
ZfBR 2005, 673
ZfIR 2005, 707
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 26.06.2004
LG Leipzig,

Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mehrkosten der Fertigstellung gegen den Werklohnanspruch in der Insolvenz des Auftragnehmers

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 197/03

DRsp Nr. 2005/11366

Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mehrkosten der Fertigstellung gegen den Werklohnanspruch in der Insolvenz des Auftragnehmers

»a) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrechnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis angenommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirksam vereinbart sind. b) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht verrechnet. c) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.«

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; BGB § 389 ;

Tatbestand: