Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mehrkosten der Fertigstellung gegen den Werklohnanspruch in der Insolvenz des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 197/03
DRsp Nr. 2005/11366
Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mehrkosten der Fertigstellung gegen den Werklohnanspruch in der Insolvenz des Auftragnehmers
»a) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrechnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis angenommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1AGBG, 307 Abs. 1BGB n.F., wirksam vereinbart sind.b) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht verrechnet.c) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.«