FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 29.08.2003
4 K 1557/03
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; AO § 224 Abs. 2 ; AO § 226 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 47 ; InsO § 94 ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 1 ; KraftStG § 11 Abs. 1 ; KraftStG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 6 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 298

Aufrechenbarkeit von Kfz-Steuer-Guthaben im Insolvenzverfahren

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 4 K 1557/03

DRsp Nr. 2003/14938

Aufrechenbarkeit von Kfz-Steuer-Guthaben im Insolvenzverfahren

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein die Kraftfahrzeugsteuerpflicht beendender Umstand, der dazu führt, dass die im voraus für den Entrichtungszeitraum gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Erstattungsanspruch führt. Ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Entrichtungszeitraum fort, solange der Insolvenzverwalter das Fahrzeug nicht abmeldet. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld war mit ihrer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlung erloschen. Es kann damit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Kfz-Steuer-Guthaben entstehen, das mit anderen Steuerforderungen aufgerechnet werden könnte.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; AO § 224 Abs. 2 ; AO § 226 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 47 ; InsO § 94 ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 1 ; KraftStG § 11 Abs. 1 ; KraftStG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, ein Kraftfahrzeugsteuerguthaben mit Steuerrückständen des Gemeinschuldners aufzurechnen.