OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2002
1 U 107/00
Normen:
BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2/14 O 198/96

Aufrechnung: Anspruch auf Restwerklohnforderung gegen GbR

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 107/00

DRsp Nr. 2002/17379

Aufrechnung: Anspruch auf Restwerklohnforderung gegen GbR

»Zur Unzulässigkeit der Aufrechnung mit dem in Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung in einen Schadenersatz umgewandelten Nachbesserungsanspruch gegenüber einer Werklohnforderung.«

Normenkette:

BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts auf Zahlung einer Restwerklohnforderung in Anspruch.

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L e.G. W. Am 20.01.1993 ging beim Amtsgericht Halle-Saalkreis der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ein. Am 21.01.1993 wurde gemäß § 2 Abs. 3 GesO ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Gemeinschuldnerin erlassen. Am 01.04.1993 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.