Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts auf Zahlung einer Restwerklohnforderung in Anspruch.
Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L e.G. W. Am 20.01.1993 ging beim Amtsgericht Halle-Saalkreis der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ein. Am 21.01.1993 wurde gemäß § 2 Abs. 3 GesO ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Gemeinschuldnerin erlassen. Am 01.04.1993 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
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