FG Köln - Urteil vom 24.09.2015
1 K 2893/12
Normen:
AO § 218 Abs 2; AO § 224; BGB § 199; BGB § 387; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 146 Abs 1; InsO § 96 Abs 1 Nr 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;

Aufrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus der Voranmeldung mit den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Lohnsteuerschulden nebst Nebenabgaben

FG Köln, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 1 K 2893/12

DRsp Nr. 2016/36

Aufrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus der Voranmeldung mit den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Lohnsteuerschulden nebst Nebenabgaben

1) Die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Aufrechnungsverbot) kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchgesetzt werden; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen. 2) Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 AO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird. 3) Die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt erst vor, wenn der Schuldner Klage erheben kann, die nach verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist; einer Zumutbarkeit der Klageerhebung steht insbesondere eine ältere, bis dahin ständige Rspr. eines Bundesgerichts bis zu einer Rechtsprechungsänderung entgegen.

Normenkette:

AO § 218 Abs 2; AO § 224; BGB § 199; BGB § 387; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 146 Abs 1; InsO § 96 Abs 1 Nr 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand