FG Brandenburg - Urteil vom 29.01.2003 4 K 2217/00
Normen:
AO (1977) § 47 § 226 ; KO § 54 Abs. 1 ; KO § 55 Nr. 1 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ; GesO § 7 Abs. 5 ; BGB § 387 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Leistungsklage auf Auszahlung neben Anfechtungsklage gegen Abrechnungsbescheid unzulässig; Abrechnungsbescheid Umsatzsteuer 1996
FG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 4 K 2217/00
DRsp Nr. 2003/7295
Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Leistungsklage auf Auszahlung neben Anfechtungsklage gegen Abrechnungsbescheid unzulässig; Abrechnungsbescheid Umsatzsteuer 1996
1. Im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage erwirbt der Unternehmer im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Leistung vereinbarten Entgelts einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch, der in dem jeweiligen Berichtigungszeitraum nach § 17 Abs. 2 Nr. 1UStG erfüllbar wird.2. § 7 Abs. 5GesO enthält eine Regelungslücke hinsichtlich solcher Fallgestaltungen, in denen eine Aufrechnungslage bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht gegeben ist, weil die Forderung, gegen die der Aufrechnungsgläubiger aufrechnet, zu diesem Zeitpunkt lediglich aufschiebend bedingt und damit noch nicht erfüllbar im Sinne des § 387 Abs. 1BGB ist. Da die §§ 54 Abs. 1, 55 Nr. 1KO dagegen die Aufrechnung gegenüber Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens noch aufschiebend bedingt waren, zulassen, ist die planwidrige Lücke in § 7 Abs. 5GesO ist in entsprechender Anwendung durch Auslegung dergestalt zu schließen, dass über den Wortlaut des § 7 Abs. 5GesO hinaus entsprechend § 95 Abs. 1Satz 3 InsO die Aufrechnung gegenüber einer aufschiebend bedingten Forderung zulässig ist, sofern diese nicht unbedingt wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
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