Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Abrechnungsbescheids, wonach der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewebesteuererstattung für das Jahr 2014 durch Aufrechnung mit Festsetzung aus Gewerbesteuerschulden aus 2013 erloschen ist.
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