VG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2017
10 K 2902/16
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 390; GewStG § 19 Abs. 1 S. 1; GewStG § 21; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 254 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
NZI 2017, 8
NZI 2018, 30
ZInsO 2017, 2621

Aufrechnung; Gewerbesteuer; Insolvenzplan; Steuererstattungsanspruch, aufschiebend bedingt; Vorauszahlungen

VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 10 K 2902/16

DRsp Nr. 2017/14923

Aufrechnung; Gewerbesteuer; Insolvenzplan; Steuererstattungsanspruch, aufschiebend bedingt; Vorauszahlungen

1. Mit Eintritt der Rechtskraft eines Insolvenzplans verdrängen die Wirkungen des Plans, insbesondere die hieraus entstehende Folge des § 390 BGB, die Aufrechnungsmöglichkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO. 2. Der Insolvenzgläubiger, dem ein Aufrechnungsrecht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zusteht, hat keine mit § 94 InsO vergleichbare gesicherte Rechtsposition, die ihn durch ein Insolvenzplanverfahren trägt.

Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 390; GewStG § 19 Abs. 1 S. 1; GewStG § 21; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 254 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Abrechnungsbescheids, wonach der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewebesteuererstattung für das Jahr 2014 durch Aufrechnung mit Festsetzung aus Gewerbesteuerschulden aus 2013 erloschen ist.