FG Brandenburg - Urteil vom 26.08.2004
5 K 493/04
Normen:
BGB § 387 ; GesO § 7 Abs. 5 ; AO (1977) § 226 Abs. 1, Abs. 4 § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 § 251 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1906

Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnung einer Haftungsschuld führt nicht zur Fälligkeit des Haftungsanspruchs; Erstattungsanspruch durch Berechnung eines Erstattungsbetrages; Abrechungsbescheid i. S. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzsteuer 1994 bis 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 5 K 493/04

DRsp Nr. 2005/17514

Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnung einer Haftungsschuld führt nicht zur Fälligkeit des Haftungsanspruchs; Erstattungsanspruch durch Berechnung eines Erstattungsbetrages; Abrechungsbescheid i. S. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzsteuer 1994 bis 1997

1. Eine dem Haftungsschuldner nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen zugestellte Berechnung einer Haftungsschuld vermag keine Fälligkeit des Haftungsanspruchs des Finanzamts zu begründen. 2. Die Berechnung eines Erstattungsbetrages kann im Konkursverfahren Grundlage für einen Abrechnungsbescheid sein und mithin zur bestandskräftigen Feststellung eines Erstattungsanspruchs führen.

Normenkette:

BGB § 387 ; GesO § 7 Abs. 5 ; AO (1977) § 226 Abs. 1, Abs. 4 § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 § 251 Abs. 3 ;

Tatbestand: