BFH - Urteil vom 04.05.2004
VII R 45/03
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 1 § 220 § 251 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 1 ; InsO § 87 § 41 Abs. 1 § 94 § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1546
BFH/NV 2004, 1127
BFHE 205, 409
BStBl II 2004, 815
DStR 2004, 1172
ZIP 2004, 1423
ZInsO 2004, 862
ZVI 2004, 405
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 8105/02

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VII R 45/03

DRsp Nr. 2004/11132

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

»Das FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.«

Normenkette:

AO (1977) § 218 Abs. 1 § 220 § 251 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 1 ; InsO § 87 § 41 Abs. 1 § 94 § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Verwalter in dem im September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (Gemeinschuldnerin). Er hat im Oktober 2001 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für April 2001 eingereicht, aus der sich ein Guthaben ergibt. Das FA hat dieser Anmeldung im Oktober 2001 zugestimmt.

Das FA seinerseits hat im November 2001 seine Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin bei dem Kläger gemäß § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) angemeldet, u.a. eine Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2001. Der Kläger hat den Anmeldungen vorsorglich "bis zur weiteren Klärung" widersprochen. Im Dezember 2001 hat das FA diese Umsatzsteuerverbindlichkeit gegen das Lohnsteuerguthaben der Gemeinschuldnerin aufgerechnet. Dem entgegnete der Kläger damit, dass er im Januar 2002 seinerseits mit dem Lohnsteuerguthaben gegen eine Umsatzsteuerverbindlichkeit November 2001 aufrechnete.