I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Verwalter in dem im September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (Gemeinschuldnerin). Er hat im Oktober 2001 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für April 2001 eingereicht, aus der sich ein Guthaben ergibt. Das FA hat dieser Anmeldung im Oktober 2001 zugestimmt.
Das FA seinerseits hat im November 2001 seine Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin bei dem Kläger gemäß § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) angemeldet, u.a. eine Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2001. Der Kläger hat den Anmeldungen vorsorglich "bis zur weiteren Klärung" widersprochen. Im Dezember 2001 hat das FA diese Umsatzsteuerverbindlichkeit gegen das Lohnsteuerguthaben der Gemeinschuldnerin aufgerechnet. Dem entgegnete der Kläger damit, dass er im Januar 2002 seinerseits mit dem Lohnsteuerguthaben gegen eine Umsatzsteuerverbindlichkeit November 2001 aufrechnete.
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