FG München - Urteil vom 17.03.2004
3 K 1372/02
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 § 37 Abs. 2 § 226 ; BGB § 387 § 389 ; InsO § 96 ;

Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Abrechnungsbescheid vom 9.1.2002 betr.; Umsatzsteuer 1997, Umsatzsteuer 1998; Umsatzsteuer-Vorauszahlung April 1999 sowie; Umsatzsteuer 1999

FG München, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 3 K 1372/02

DRsp Nr. 2004/9613

Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Abrechnungsbescheid vom 9.1.2002 betr.; Umsatzsteuer 1997, Umsatzsteuer 1998; Umsatzsteuer-Vorauszahlung April 1999 sowie; Umsatzsteuer 1999

1. Ein Steuererstattungsanspruch fällt auch dann bereits in die Insolvenzmasse, wenn er im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht festgesetzt ist. Entscheidend ist nicht der steuerrechtliche Entstehungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch gelegt worden ist. 2. Dieser Rechtsgrund im insolvenzrechtlichen Sinn besteht bei Steuervorauszahlungen mit ihrer Entrichtung, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung erlangt, dass am Ende die Jahressteuer geringer ist als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen. Bei der Besteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten erlangt der Steuerpflichtige einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass das vereinbarte Entgelt nach § 17 UStG berichtigt wird.