FG Brandenburg - Urteil vom 26.08.2004
5 K 785/03
Normen:
EStG (1990) § 10d Abs. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; AO 1977 § 226 § 251 Abs. 2 S. 1 ; GesO § 7 Abs. 5 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1298
EFG 2005, 89

Aufrechnung im Konkursverfahren; Entstehung des Erstattungsanspruchs aufgrund eines Verlustrücktrags; Abrechnungsbescheid im Sinne § 218 Abs. 2 AO-Körperschaftsteuer 1993 einschließlich Zinsen 1993

FG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 5 K 785/03

DRsp Nr. 2004/18947

Aufrechnung im Konkursverfahren; Entstehung des Erstattungsanspruchs aufgrund eines Verlustrücktrags; Abrechnungsbescheid im Sinne § 218 Abs. 2 AO -Körperschaftsteuer 1993 einschließlich Zinsen 1993

1. Im Konkursverfahren ist eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage bei Eröffnung des Konkursverfahrens bereits bestanden hat. 2. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG basierende Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem der Verlust entstanden ist. Die Entstehung ist insbesondere nicht aufschiebend bedingt bis zur Stellung eines Antrags auf Durchführung des Verlustrücktrags. 3. Nach diesen Grundsätzen steht das Konkursverfahren einer Aufrechnung eines auf einem Verlustrücktrag basierenden Anspruchs auf Erstattung von Körperschaftsteuer mit vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Steuerrückständen nicht entgegen, wenn der Veranlagungszeitraum, in dem der zurückgetragene Verlust entstanden ist, vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geendet hat.

Normenkette:

EStG (1990) § 10d Abs. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; AO 1977 § 226 § 251 Abs. 2 S. 1 ; GesO § 7 Abs. 5 ; BGB § 387 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der X. Ingenieurgesellschaft Hochbau Tiefbau GmbH L.... Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M... vom 27. März 1997 eröffnet.