FG Thüringen - Gerichtsbescheid vom 18.10.2011
3 K 868/10
Normen:
AO § 37; AO § 218 Abs. 2; AO § 226; InsO § 95; InsO § 294 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 387; BGB § 394; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 965

Aufrechnung mit einer auf der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen beruhenden Einkommensteuererstattung während der auf das Insolvenzverfahren folgenden Wohlverhaltensphase

FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 3 K 868/10

DRsp Nr. 2012/15866

Aufrechnung mit einer auf der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen beruhenden Einkommensteuererstattung während der auf das Insolvenzverfahren folgenden Wohlverhaltensphase

1. In der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensphase kann die Finanzbehörde mit Steuerforderungen gegen Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners aufrechnen, solange der die Restschuldbefreiung erteilende Beschluss des Insolvenzgerichts aussteht. 2. Die Aufrechnungsbeschränkungen der §§ 95ff. InsO finden nur im offenen Insolvenzverfahren, nicht jedoch in der anschließenden Wohlverhaltensphase Anwendung. § 294 InsO verbietet Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nicht aber Aufrechnungen in dieser Zeit. 3. Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich auch dann nicht, wenn die Einkommensteuererstattung auf Vorschriften zur Sicherstellung des Existenzminimums (hier der Berücksichtigung von durch eine schwerwiegende Erkrankung der Tochter des Klägers verursachten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen) beruht. 4. Die Aufrechnung ist selbst dann nicht treu- oder gar sittenwidrig, wenn das dem Kläger für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum zustehende Existenzminimum unterschritten wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.