BGH - Urteil vom 15.07.2004
IX ZR 224/03
Normen:
InsO § 94 § 96 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2149
BGHReport 2004, 1586
BGHZ 160, 107
DB 2004, 2100
DNotZ 2005, 42
DZWIR 2005, 119
InVo 2004, 491
KTS 2004, 553
MDR 2005, 115
NJW 2004, 3185
NZG 2004, 965
NZI 2004, 585
WM 2004, 1876
ZIP 2004, 1764
ZInsO 2004, 973
ZVI 2004, 610
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Aufrechnung mit Gegenforderungen konzernangehöriger Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners

BGH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen IX ZR 224/03

DRsp Nr. 2004/13523

Aufrechnung mit Gegenforderungen konzernangehöriger Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners

»Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam.«

Normenkette:

InsO § 94 § 96 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt von der Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - die Auszahlung eines Guthabens in Höhe von 114.474,52 DM (= 58.529,89 EURO).

Die Beklagte meint, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit Forderungen der F. GmbH erloschen. Damit hat es folgende Bewandtnis:

Die Schuldnerin war F.-Vertragshändlerin und bezog bei der Beklagten aufgrund mehrerer Händlerverträge für sich sowie für weitere Händler Fahrzeuge der Marken F., L. und A.. Über die Fahrzeuge schloß sie mit der F. GmbH, H., Leasing- oder Finanzierungsverträge ab. Die jeweils in der Anlage 6 zu den Händlerverträgen vereinbarten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten in Ziffer V. 3. folgende Klausel: