FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.11.2004
18 K 321/04 AO (PKH)
Normen:
AO § 46 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; InsO § 1 ; InsO § 96 Abs. 1 ; InsO § 114 Abs. 2 ; InsO § 287 Abs. 2 ; InsO § 294 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 845

Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen im

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 18 K 321/04 AO (PKH)

DRsp Nr. 2005/3101

Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen im

1. Die im Insolvenzverfahren geltenden Aufrechnungsbeschränkungen bestehen in einem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren nicht fort. 2. Einkommensteuererstattungsansprüche sind keine Surrogate der im Restschuldbefreiungsverfahren treuhänderisch abzutretenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis und unterfallen demnach nicht dem hierfür geltenden Aufrechnungsverbot. 3. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde stellt weder eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch ein Abkommen zur Verschaffung eines Sondervorteils dar. 4. Aus dem Postulat der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung kann kein allgemeines Aufrechnungsverbot im Restschuldbefreiungsverfahren hergeleitet werden.

Normenkette:

AO § 46 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; InsO § 1 ; InsO § 96 Abs. 1 ; InsO § 114 Abs. 2 ; InsO § 287 Abs. 2 ; InsO § 294 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten des Hauptverfahrens streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides, in dem das Finanzamt das Erlöschen eines Einkommensteuererstattungsanspruchs des Antragstellers infolge einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung mit Einkommen- und Umsatzsteuerforderungen feststellte.

Mit Beschluss vom 4.3.2002 hat das Amtsgericht M... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.