FG Berlin - Urteil vom 26.08.2003
5 K 5055/02
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 ; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 ;

Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Berlin, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 5055/02

DRsp Nr. 2003/17243

Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO ist auch denn zulässig, wenn die Aufrechnungslage erst während des Insolvenzverfahrens eintritt, sofern die aufzurechnende Forderung bereits vor Verfahrenseröffnung begründet, aber noch nicht fällig oder gleichartig bzw. aufschiebend bedingt waren, es sei denn die Forderung gegen die aufgerechnet werden soll, wird später als die aufzurechnende Forderung unbedingt oder fällig.

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 ; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Abrechnungsbescheid zuletzt vom 7. März 2003 betreffend einen Vorsteuervergütungsanspruch des Klägers für das erste Quartal 2000.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 8. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... - im Folgenden: Gemeinschuldnerin -. Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung hielt er den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin aufrecht und setzte ihn bis zur Veräußerung des Unternehmens zum 1. März 2000 fort.