1. Aufgrund der Fälligkeit vertragsärztlicher Honorarforderungen mit Erlass des Honorarbescheides stehen sich die Forderungen zur Aufrechnung erst ab diesem Zeitpunkt geeignet gegenüber.2. Eine Verzinsung von Honoraransprüchen der Vertragsärzte ist nicht möglich, da sie nicht zu den Sozialleistungen iS des § 44 Abs. 1SGB I gehören. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 286 Abs. 1 § 288 § 291 § 387 § 389 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 130 Abs. 1 Nr. 2 § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB I § 44 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 ;