BSG - Urteil vom 31.05.2016
B 1 KR 38/15 R
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 142; AufAG § 1 Abs. 1 (F: 2005-12-22); AufAG § 2 Abs. 2 S. 2; AufAG § 6 Abs. 2; AufAG § 9 Abs. 2 (F: 2007-03-26); AufAG § 10; SGB I § 44; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB X § 31; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 387;
Fundstellen:
BSGE 121, 194
NZI 2016, 849
NZS 2016, 699
ZInsO 2016, 1853
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 843/12
SG Duisburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 431/12

Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der Krankenkasse

BSG, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 38/15 R

DRsp Nr. 2016/13146

Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der Krankenkasse

1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen. 2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein. 3. Erstattet die Krankenkasse verzögert Aufwendungsausgleich, hat der Arbeitgeber nur Anspruch auf die sozialrechtliche gesetzliche Verzinsung als Verzugsschaden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen, soweit es die Klage auf Zahlung von 338,50 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; § Abs. ;