LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2015
L 5 KR 843/12
Normen:
InsO § 129; InsO § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InsO § 131; AAG § 2; SGB IV § 22 Abs. 1; InsO § 130;
Fundstellen:
NZI 2016, 42
NZI 2016, 818
ZInsO 2016, 647
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 431/12

InsolvenzGeltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für EntgeltfortzahlungZulässigkeit der Aufrechnung seitens der beklagten Insolvenzgläubigerin mit ihr als Einzugsstelle zustehenden BeitragsansprüchenAufrechnung hier durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht durch VAWeite Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 843/12

DRsp Nr. 2015/19360

Insolvenz Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung Zulässigkeit der Aufrechnung seitens der beklagten Insolvenzgläubigerin mit ihr als Einzugsstelle zustehenden Beitragsansprüchen Aufrechnung hier durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht durch VA Weite Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

1. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Beklagte als Insolvenzgläubigerin die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. 2. Der Begriff der Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist danach jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Ob die Wirkung selbst gewollt war, ist unerheblich. Es genügt, wenn diese kraft Gesetzes eintritt. Eine Rechtshandlung ist auch dann anzunehmen, wenn Ansprüche "kraft Gesetzes" entstehen. 3. Beim Entstehen beider der Aufrechnung zugrunde liegenden Ansprüche (Erstattungsanspruch/Beitragsanspruch) ist von einer Rechtshandlung i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszugehen.

Tenor