OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2015
1 Ws 102/15
Normen:
StPO §§ 111i, 111g; InsO §§ 89, 200, 201;
Fundstellen:
NZI 2015, 5
ZIP 2015, 2094
ZInsO 2015, 2048
ZInsO 2015, 2097
ZVI 2015, 468
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 43 KLs 7/12
AG Bochum, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 1877/11

Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 102/15

DRsp Nr. 2015/15639

Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten dinglichen Arrests in das Vermögen der Verfahrensbeteiligten i.H.v. 2.273.727,55 € erfolgt ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfahrensbeteiligte.

Normenkette:

StPO §§ 111i, 111g; InsO §§ 89, 200, 201;

Gründe

I.