BFH - Beschluss vom 30.04.2003
VII E 8/03
Normen:
GKG §§ 1 11 54 ; InsO §§ 38 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1201

Aufteilung von Gerichtsgebühren: Insolvenzforderungen - Masseverbindlichkeiten

BFH, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VII E 8/03

DRsp Nr. 2003/9620

Aufteilung von Gerichtsgebühren: Insolvenzforderungen - Masseverbindlichkeiten

Ob eine Aufteilung von Gerichtsgebühren nach Insolvenzforderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseverbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, im Kostenansatzverfahren erfolgen kann, kann offen bleiben, wenn die vom Kostenbeamten eingesetzten Gebühren zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch gar nicht begründet waren.

Normenkette:

GKG §§ 1 11 54 ; InsO §§ 38 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (Schuldnerin).

Auf die von der Schuldnerin erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 9. Mai 2000 das Finanzamt (FA), die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 mit ./. ... DM festzusetzen. Im Übrigen wies das FG die Klage ab.