I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (Schuldnerin).
Auf die von der Schuldnerin erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 9. Mai 2000 das Finanzamt (FA), die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 mit ./. ... DM festzusetzen. Im Übrigen wies das FG die Klage ab.
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