»1. Eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs.6 BAföG kann sich daraus ergeben, dass der Einkommensbezieher infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in der Verfügung über sein Einkommen derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen.2. Zur Frage, ob der Insolvenzmasse zugeflossene Verwertungserlöse nach § 21 Abs.4 Nr.4 BAföG anrechnungsfrei bleiben (hier offen gelassen).«
Normenkette:
BAföG § 21 Abs. 1 S. 2 § 21 Abs. 4 Nr.4 § 24 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs.6 ; InsO § 100 ; KO § 132 ;
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
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