BFH - Urteil vom 26.06.2004
IV R 5/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 ;
Fundstellen:
BB 2005, 251
BB 2005, 34
BFH/NV 2005, 277
BFHE 2007, 424
BStBl II 2005, 215
DB 2005, 200
DStR 2005, 57
NJW-RR 2005, 470
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2583/98

Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung - Zeitpunkt des Abzugs von Veräußerungskosten - Gewinnfeststellung als konkursfreie Angelegenheit

BFH, Urteil vom 26.06.2004 - Aktenzeichen IV R 5/03

DRsp Nr. 2004/20499

Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung - Zeitpunkt des Abzugs von Veräußerungskosten - Gewinnfeststellung als konkursfreie Angelegenheit

»1. Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. 2. Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung als Einnahme zu erfassen ist.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden und bis jetzt nicht abgeschlossen ist. Früher hatte die Klägerin die Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren Komplementärin neben der GmbH Frau H war. Einziger Kommanditist war Herr P. Mit dem Tod von H im Februar 1993 gingen deren Gesellschaftsanteile auf P über. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über die GmbH wurde 1997 mangels Masse abgelehnt.