BGH - Urteil vom 06.05.2003
XI ZR 283/02
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BKR 2003, 641
ZIP 2003, 2021
Vorinstanzen:
KG,

Ausgleich unberechtigter Buchungen der kontoführenden Bank im Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen XI ZR 283/02

DRsp Nr. 2003/8371

Ausgleich unberechtigter Buchungen der kontoführenden Bank im Insolvenzverfahren

1. Belastungsbuchungen haben nur deklaratorische Bedeutung und lassen, wenn sie zu Unrecht erfolgen, das Kontoguthaben und daraus resultierende Zahlungsansprüche des Kontoinhabers unberührt. 2. Das in einer Habenbuchung liegende Schuldanerkenntnis der kontoführenden Bank kann kondiziert werden, wenn diese ohne Rechtsgrund erfolgte.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Verwalter in der am 19. Oktober 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der c. GmbH (im folgenden: Schuldnerin), nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung einem Girokonto der Schuldnerin gutgeschriebener Beträge in Anspruch.

Das Gesamtvollstreckungsgericht erließ am 16. Juli 1993 ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin, die einen Gesamtvollstreckungsantrag gestellt hatte, und bestellte den Kläger zum Sequester. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) teilte der Schuldnerin am 22. Juli 1993 mit, daß sie alle Kredite kündige, und daß ihre auf dem bisherigen Konto ...200 gebuchte Kreditforderung in Höhe von 2.860.770,46 DM künftig auf dem Konto ...202 geführt werde. Sie nahm die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin, die L. GmbH, aufgrund eines Schuldbeitritts auf Zahlung in Anspruch.