Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht genügt.
a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).
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