BGH - Beschluss vom 04.07.2013
IX ZR 264/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 168 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2013, 1723
ZIP 2013, 1927
ZInsO 2013, 1690
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2095/10
OLG Oldenburg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 71/11

Ausgleichsanspruch eines absonderungsberechtigten Gläubigers gegen einen Insolvenzverwalter wegen Nichtwahrnehmung einer angezeigten günstigen Verwertungsmöglichkeit

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 264/12

DRsp Nr. 2013/19096

Ausgleichsanspruch eines absonderungsberechtigten Gläubigers gegen einen Insolvenzverwalter wegen Nichtwahrnehmung einer angezeigten günstigen Verwertungsmöglichkeit

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 168 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht genügt.

a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).